ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Allgemeines und Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender von unserer Verkaufsbedingung abweichende Bedingung des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 
 

II. Angebot und Angebotsunterlagen

Die von EVINTA GmbH dem Auftraggeber gegenüber dargestellten und beschriebenen Leistungen stellen noch kein bindendes Angebot der konkreten Leistung und ihres Umfanges dar. Der Auftraggeber erklärt seinerseits ein Angebot gegenüber EVINTA GmbH, ein Vertrag kommt nur nach schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch EVINTA GmbH innerhalb von zwei Wochen und ausschließlich auf den Umfang des Kundenangebotes bezogen zustande. EVINTA GmbH behält sich eine Änderung der Konzeption und des Ablaufes der Veranstaltung im Hinblick auf die örtlichen Begebenheiten ausdrücklich vor.

Die Berechnung der Leistungen von EVINTA GmbH erfolgt zu den vereinbarten Preisen. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden extra berechnet. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler berechtigen uns zur Richtigstellung auch bei schon erstellten Rechnungen.
 
 

III. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise. Zahlungen sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Veranstaltung und ohne Abzug von dem Kunden vorzunehmen. Wenn nicht anders ausgezeichnet, verstehen sich die im Angebot angegebenen Preise der EVINTA GmbH zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bis zum in der Rechnung angegebenen Termin ist ein Abschlag in Höhe von 80% der Vertragssumme durch den Auftraggeber zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Kunde den Verzugsschaden der EVINTA GmbH zu ersetzen. Neben dem gesetzlichen Verzugszins beträgt der Verzugsschaden für jedes Mahnschreiben € 10,00, weiterer Verzugsschaden kann von der EVINTA GmbH geltend gemacht werden.
 
 

IV. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat der EVINTA GmbH den Zutritt zu den für die Leistung vorgesehenen und für diesen Zweck tauglichen und erforderlichen Räumen für den gesamten Zeitraum der Veranstaltung zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat der EVINTA GmbH verbindlich einen Ansprechpartner vor Ort zu benennen, mit dem sämtliche, zur Durchführung des Vertrages betreffende Fragen verbindlich abgestimmt werden können. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit, etc. ist eine Ersatzperson zu benennen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass fest vereinbarte Termine nicht aus seinem Rechts- und Pflichtenkreis verzögert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, welche das aus der Veranstaltung ergebende Risiko vollumfänglich abdeckt.
 


V. Leistungsbedingungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Auftrag. EVINTA GmbH führt die im Rahmen dieses Vertrages erteilten Aufträge mit der erforderlichen Sorgfalt und eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Die EVINTA GmbH unterliegt im Rahmen der Ausführung des Auftrages keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Art der Auftragsausführung frei. Die organisatorische Durchführung der Veranstaltung wird mit dem verbindlichen Ansprechpartner beziehungsweise dem Auftraggeber unmittelbar geklärt. Soweit der vereinbarte Inhalt durch Veränderungen nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht auf Grund dieser Abweichungen für den Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.

EVINTA GmbH ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Teil des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

Soweit EVINTA GmbH Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsschluss im Auftrag des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und Hotelzimmern, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Fluggesellschaften und weiteren Erfüllungsgehilfen. Mit der Bestätigung des Vertrages erteilt der Auftraggeber den entsprechenden Auftrag.
 


VI. Haftung und Gewährleistung

Die Haftung der EVINTA GmbH für Schäden wird unabhängig vom Rechtsgrund auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden beschränkt, sowohl für die Geschäftsführung als auch für sämtliche Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der EVINTA GmbH, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Die EVINTA GmbH haftet zudem für Schäden bei Nichteinhaltung einer abgegebenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
 
Für fahrlässig verursachte Schäden haftet die EVINTA GmbH im Übrigen nur bei Verletzung von Pflichten, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich sind und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für solche Schäden ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Soweit eine Haftung der EVINTA GmbH für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren solche Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
Die Haftung der EVINTA GmbH aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
 
Der Schadensersatzanspruch gegen EVINTA GmbH wird der Höhe nach gleich aus welchem Rechtsgrund auf das vereinbarte Honorar beschränkt.

Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch EVINTA GmbH) schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz zu.
 

VII. Stornierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der EVINTA GmbH jederzeit zu stornieren. Die Stornierung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung sämtlicher Stornierungskosten entsprechend unserer pauschalierten Stornierungskosten aus dem jeweiligen Auftragsschreiben. Alternativ bleibt die EVINTA GmbH jedoch auch berechtigt, eine höhere  angemessene Entschädigung als die pauschalierten Stornierungskosten von dem Auftraggeber zu verlangen, wenn die EVINTA GmbH höhere Aufwendungen nachweisen kann. Die EVINTA GmbH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie aufgrund der Stornierung an Aufwendungen erspart hat sowie durch anderweitige Verwendung der Dienstleistung erwerben konnte. Entstehen der EVINTA GmbH auf Grund der Stornierung des Auftraggebers Stornokosten gegenüber Dritten, trägt diese der Auftraggeber im vollen Umfang. Dem Auftraggeber bleibt schließlich der Nachweis gestattet, dass der EVINTA GmbH überhaupt keine oder nur wesentlich geringere Kosten als unsere Stornierungspauschalen entstanden sind.

Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie z.B. Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Umweltkatastrophen wie z.B. Sturm, Flut, Feuer, die bei Abschluss des Auftrags nicht absehbar waren, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt dann verpflichtet, statt der Stornierungskosten die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen anteilig zu bezahlen.

Die Stornierung von Leistungen erfolgt schriftlich. Die Regelungen gelten auch für die Stornierung von Teilleistungen anzuwenden. Die Berechnung der Stornierungsgebühr für Teilleistung erfolgt entsprechend dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtvergütung.

Der Grund des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht der EVINTA GmbH insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird wie auch, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.
 


VIII. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Die Angebotsunterlagen der EVINTA GmbH insbesondere deren Inhalte stehen im Eigentum von EVINTA GmbH und dürfen durch den Auftraggeber in keiner Weise genutzt, vervielfältigt oder weitergegeben werden. Alle Leistungen von EVINTA GmbH (Ideen, Konzepte, Organisation, etc.), auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der GmbH. Der Auftraggeber erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht, für die Dauer der Veranstaltung die Leistungen von EVINTA GmbH nutzen. Der Auftraggeber darf Änderungen an Leistungen der EVINTA GmbH nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EVINTA GmbH und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, mit Zustimmung des Urhebers vornehmen. Für die Nutzung von Leistungen der EVINTA GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zwecknutzungsumfang hinausgehen, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der EVINTA GmbH erforderlich. Dafür steht der EVINTA GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung, die im Einzelnen noch ausgehandelt werden muss, zu.
 


IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Salvatorische Klausel

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand; EVINTA GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sollte einer Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen und des Vertrages hierdurch nicht berührt werden. Anstelle der weggefallenen Regelung tritt die Regelung, welche dem gemeinsamen Zweck am ehesten wirtschaftlich entspricht.

 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen EVINTA GmbH
Geschäftsführer: Danny Laurini

Jahnstr. 1204288 Leipzig
Stand: 04.03.2022


Kunden & was sie sagen
"Das Schwarzlicht-Turnier hat allen Teilnehmenden sehr viel Spaß gemacht und wir haben durchweg positives Feedback erhalten! Die Verwandlung unseres Konferenzraums in einen lebendigen in Schwarzlicht getauchten Raum für Spiel, Spaß und Freude war bemerkenswert. Auch mit der der Vorbereitung, Aufbau, Durchführung und Abbau durch das Evinta-Team sind wir sehr zufrieden und möchten uns hiermit nochmal bei allen Beteiligten bedanken. "

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